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Für Ärzte

Heilmittelversorgung.

Grundsätzlich darf jeder Allgemein- oder Facharzt eine Heilmittelverordnung ausstellen, wenn eine medizinisch relevante Indikation besteht.

Info

Laut einer Umfrage (buchner consulting gmbh, 2007) wussten über 70% aller Ärzte nicht die Kosten für eine Heilmittelbehandlung. Ein Budget einzuhalten unter diesen Umständen ist deutlich erschwert. Unter der Internetseite www.heilmittel-regress.de sind wichtige Informationen zur Vorbeugung eines Regressanspruches dargelegt. Hier finden sie ein Richtgrößen-Controlling-Tool, welche die kompletten Heilmittelpreise zusammen mit den jeweiligen Richtgrößen und entsprechenden Kalkulationstabellen bereit hält.

Inhalte

  • Patientendaten, wie Name, Adresse und Geburtstag, sowie Gebührenpflichtig/frei, Unfall, BVG oder EWR/CH und ein aktuelles Datum.
  • Verordnung als Erstverordnung, Folgeverordnung oder Verordnung außerhalb des Regelfalles.
  • Wird die Behandlung im Rahmen einer Gruppentherapie verordnet, dann entsprechend ankreuzen.
  • Wird die Behandlung im Rahmen eines Hausbesuches verordnet, dann entsprechend ankreuzen.
  • Datum zum Behandlungsbeginn.
  • Verordnungsmenge regulär 6 oder 10 Behandlungen (Ausnahme s.u.).
  • Heilmittel nach Maßgabe des Kataloges (siehe med. relevante Behandlungsformen, www.heilmittelkatalog.de)
  • Frequenz der Behandlung (1-3x/Woche).
  • Indikationsschlüssel (www.heilmittelkatalog.de).
  • Diagnose mit Leitsymptomatik
  • Gegebenenfalls Besonderheiten und/oder Spezifizierung der Therapieziele.
  • Medizinische Begründung bei Verordnungen außerhalb des Regelfalles.

Besonderheiten

Die Verordnungsmenge eines Regelfalles (GKV) richtet sich nach der entsprechenden Indikationsgruppe, der Diagnose und der dazugehörigen therapeutischen Maßnahme (www.heilmittelkatalog.de). Nach Ausschöpfung der regulären Behandlungsanzahl, sieht die GKV eine Pause von 12 Wochen vor. Anschließend beginnt der Patient wieder mit einer Erstverordnung (bei gleicher Diagnose) und hat die gesamte reguläre Behandlungsanzahl zur Verfügung.

Sehen Sie aber eine kontinuierliche Weiterführung der Behandlung zur Erhaltung und weiteren Steigerung des bisherigen Therapieerfolges für notwendig, dann bieten sich diese Möglichkeiten an:

„Andere Diagnose“

Patienten, die Symptome aus verschiedenen Fachbereichen haben, könnten ergotherapeutische Behandlungen für eine „andere Diagnose“ erhalten. Beispiel: Herr XY erlitt einen Apoplex und ist aber seit vielen Jahren bei einem Orthopäden in Behandlung. Nach Ausschöpfung der regulären Behandlungsanzahl (EN2=60 Behandlungen), könnte nun eine orthopädische Diagnose folgen.

„Verordnung außerhalb des Regelfalles“

  • Eine Weiterführung der Behandlung als „Verordnung außerhalb des Regelfalles“ ist durch einreichen des Rezeptes bei der zuständigen Krankenkasse möglich. Bedingung: eine kurze Begründung und das entsprechende Kreuz bei „Verordnung außerhalb des Regelfalles“ müssen auf dem Rezept vorhanden sein.
  • Desweiteren darf Ausstellungsdatum der Verordnung und einreichen des Rezeptes bei der KK nicht 14 Tage überschreiten. Während der Bearbeitungszeit darf die Therapie weitergeführt werden, bis gegebenenfalls ein Ablehnungsbescheid von der Krankenkasse vorliegt. Mittlerweile verzichten allerdings ein Großteil der Krankenkassen auf das Genehmigungsverfahren.
  • Die Behandlungsmenge für Verordnungen außerhalb des Regelfalles können 10 Therapieeinheiten überschreiten:
        • Frequenz 1x/Woche » 12 Behandlungen
        • Frequenz 2x/Woche » 24 Behandlungen
        • Frequenz 3x/Woche » 36 Behandlungen

ERGOTHERAPIE
KOMPETENZZENTRUM

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