Skip to main content
Informatives

Zuzahlung zu Ihrer Behandlung

Sehr geehrte Patient:innen vor Beginn Ihrer Therapie möchten wir sie laut Patientenrechtegesetz § 630c BGB über die Fälligkeit der Zuzahlung am Tag der ersten Behandlung und die Möglichkeit der Erstattung, bei zu viel gezahlter Zuzahlung, aufklären.

Eine Zuzahlung wird prozentual zu Ihrer Behandlung erhoben, § 8 Absatz 1 RV, welche sich aus einer Verordnungsgebühr und anteiligen Behandlungskosten ermittelt. Dabei sind Leistungen, wie die Analyse des ergotherapeutischen Bedarfs, die Umfeldberatung, der Hausbesuch und die therapeutischen Behandlungen integriert. Eine Zuzahlung wird nicht fällig für die Schienenversorgung und die Übermittlung des Therapieberichtes.

Sie haben folgende Zahlungsmöglichkeiten             Bar, EC-Karte, Rechnung

Wichtig!

Die Zuzahlung ist eine gesetzliche Pflicht der Versicherten und Teil der finanziellen Selbstbeteiligung an den individuellen Krankheitskosten.

Wer ist befreit von der Zuzahlung?

  • Alle Versicherten bis zum 18. Geburtstag
  • Patient:innen der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen, privat versicherte Patient:innen und Patient:innen der Postbeamtenkrankenkasse (Gruppe A).
  • Patientinnen mit Schwangerschaftsbeschwerden, im Zusammenhang mit der Entbindung, welche aus ursächlichen Gründen eine Verordnung dafür erhalten haben

Was ist mit der Zuzahlung bei Behandlungen in Einrichtungen?

Auch hier müssen Patient:innen eine Selbstbeteiligung an den Krankheitskosten übernehmen.

Wie kann man sich von der Zuzahlung befreien lassen?

Im Gesetz ist festgelegt, dass Versicherte Zuzahlungen im Kalenderjahr höchstens bis zu ihrer individuellen Belastungsgrenze nach § 62 SGB V leisten müssen.

Wird die Belastungsgrenze überschritten, übernimmt die Krankenkasse auf Antrag die Kosten für alle darüber liegenden Zuzahlungen, zum Beispiel für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, Fahrtkosten. Es müssen daher alle Belege und Quittungen für Zuzahlungen gut aufbewahrt und am Jahresende bei der Krankenkasse eingereicht werden.

Die Belastungsgrenze beträgt 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt.

Für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt sie 1 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Eine chronische Erkrankung liegt vor, wenn wenigstens ein Jahr lang mindestens einmal im Quartal eine ärztliche Behandlung erfolgte (Dauerbehandlung) und zusätzlich eines der folgenden Merkmale zutrifft:

– sie sind pflegebedürftig mit einem Pflegegrad 3, 4 oder 5.
– sie sind zu 60 Prozent behindert.
– sie müssen dauerhaft medizinisch versorgt werden (z.B. ärztlich, psychotherapeutisch oder mit Arzneimitteln), damit sich die Krankheit nicht lebensbedrohlich verschlimmert, die Lebenserwartung nicht verkürzt oder die Lebensqualität nicht dauerhaft beeinträchtigt wird.

Ob und ab wann Versicherte von der Zuzahlung befreit werden können, muss unter Offenlegung der finanziellen Einkünfte, direkt mit der Krankenkasse geklärt werden.

(Quelle: Deutscher Verband Ergotherapie e. V.)